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VG München, 17.04.2014 - M 16 K 13.31307 |
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- BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14
Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …
Auszug aus VG München, 17.04.2014 - M 16 K 13.31307
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris) darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta droht. - VGH Baden-Württemberg, 06.08.2013 - 12 S 675/13
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn
Auszug aus VG München, 17.04.2014 - M 16 K 13.31307
Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 6. August 2013 näher ausführt (Az. 12 S 675/13 - juris) sind jedoch aufgrund der derzeit vorliegenden Erkenntnismittel hinsichtlich der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen im ungarischen Asylrecht grundsätzlich keine derartigen systemischen Mängel festzustellen.